Meldestelle für Hinweisgeber - Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG
Ziel der Richtlinie und des Gesetzes ist, Personen, die auf Verstöße hinweisen, vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben.
Vertraulichkeit
Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität
- der hinweisgebenden Person
- der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind
- der sonstigen in der Meldung genannten Personen
Ausnahmen bestehen
- in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden
- aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren
- aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
Identitäten werden ausschließlich den Personen bekannt, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von eventuellen Folgemaßnahmen zuständig sind.
Schutz von Hinweispersonen
Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
Missbrauch des Hinweisgebersystems
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.